Notariatslexikon

1 Lexikon Notariats-Lexikon ( ➜ bedeutet: Weitere Informationen unter diesem Stichwort) Abschrift/Ablichtung § 42 BeurkG: einfache Abschrift Kopie, beglaubigte Abschrift = Kopie mit Beglaubigungsvermerk; Muster: „Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift (oder Ausfertigung) beglaubige ich hiermit.“ Der N otar erhält eine Gebühr von 1 € je angefangener Seite (mind. 10 €) nach Nr. 25102 KVGNotKG (keine UVZ- Eintragung!) Abtretung (Zession) § 398 BGB: Vertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger auf Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner. Grundsätzlich formfrei, aber häufig notariell. Schuldner muss nicht zustimmen; insoweit wird die Abtretung kostenrechtlich wie ein einseitiges Rechtsgeschäft behandelt. Muster: „Ich, Peter Lustig, trete hiermit die im Grundbuch von (Stadt X) Blatt 3054 in Abt. III unter Nr. 3 eingetragene Buchgrundschuld über 72.000,00 € nebst Zinsen und allen sonstigen Nebenleistungen seit dem Tage der Eintragung an die (Bank XY) in (Stadt Y) …ab und bewillige die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch. Zugleich werden hiermit alle weiteren Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12.08.XXXX, insbesondere die Ansprüche aus (…) mitabgetreten.” Der in der Notarpraxis häufigste Fall ist die Abtretung einer Briefgrundschuld ohne Grundbucheintragung (1,0 Gebühr gem. Nr. 21200 KV GNotKG oder einer Buchgrundschuld mit Grundbucheintragung (0,5 Gebühr gemäß Nr. 21201 KVGNotKG ). Der Wert ergibt sich aus § 53 I GNotKG (Nennbetrag der Grundschuld) . Akten des Notars § 2 NotAktVV: Urkundensammlung, Erbvertragssammlung, elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung, Nebenakten, Generalakte, Wechselprotestsammlung Amtssiegel des Notars § 2 DONot: Als Träger eines öffentlichen Amtes führt der Notar ein Amtssiegel (wie Gericht, Standesamt). Das Amtssiegel gibt es als Lacksiegel (Umschlag bei Testamenten, Erbverträgen, § 34 BeurkG ), Oblatensiegel (Verbindung mehrerer Seiten mit Schnur und Oblatensiegel, § 44 BeurkG ) und als Gummisiegel (neben der Unterschrift des Notars). Anderkonto § 28 NotAktVV: Verzeichnis aller Kreditinstitute, bei denen Notaranderkonten geführt werden ➜ Verwahrung ➜ Notaranderkonto Apostille Die Apostille ist die Echtheitsbestätigung einer notariellen Urkunde durch den Landgerichtspräsidenten (vgl. AuslUrk = Verwendung von Urkunden im Ausland). Auflassung Zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks ist, bevor das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben wird, eine ausdrückliche Einigung erforderlich (§ 873 BGB) . Diese Einigung nennt man Auflassung. Sie muss notariell beurkundet werden (§ 925 BGB) . Muster: „Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Käufer übergehen soll.“ Notar erhält 0,5 Gebühr (mind. 30 €) gem. Nr. 21101 KVGNotKG . Wird allerdings die Auflassung zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet, darf diese Gebühr nicht gesondert berechnet werden (§ 109 I GNotKG) . ➜ Auflassungsvormerkung Auflassungsvormerkung Zwischen Abschluss des Grundstückskaufvertrages und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch liegt ein langer Zeitraum, in dem der Verkäufer theoretisch das Grundstück anderweitig verkaufen könnte. Deshalb wird häufig bei Abschluss des Kaufvertrages in Abt. II des Grundbuches eine „Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruches“ (= Auflassungsvormerkung) eingetragen, die dann bei Eigentumsumschreibung wieder gelöscht wird. Muster: „Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Sie bewilligen und beantragen die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung.“ ➜ Auflassung Ausfertigung §§ 47 ff. BeurkG : Die Ausfertigung der Niederschrift tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift (des Originals), welche i. d. R. in der Urkundensammlung des Notars verbleibt. Ausfertigungsvermerk: „Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit Herrn … erteilt.“ Die Erteilung der Ausfertigung ist auf der Urschrift zu vermerken (§ 49 V BeurkG) . ➜ Vollstreckbare Ausfertigung Beglaubigung Neben den Beurkundungen in Form einer ➜ Niederschrift nimmt der Notar öffentliche Beglaubigungen vor, und zwar Beglaubigungen von Unterschriften ➜ Unterschrifts- beglaubigung und Beglaubigungen von Abschriften (§ 42 BeurkG) ➜ Abschrift/Ablichtung Beurkundung § 20 BNotO: Beurkundungen sind Niederschriften über Willenserklärungen (§§ 8 ff. BeurkG) . (Verfahren) Nur von einer Niederschrift kann eine ➜ Ausfertigung bzw. ➜ vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist diese Form vorgeschrieben (z. B. ➜ Grundstückskaufvertrag , ➜ Erbvertrag ). Die Gebühren des Notars richten sich nach dem Inhalt der Urkunde (vgl. §§ 97 ff. GNotKG). Briefgrundschuld/ ➜ Grundpfandrechte Briefhypothek Buchgrundschuld/ ➜ Grundpfandrechte Buchhypothek

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